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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Wir weisen darauf hin, dass wir sämtliche Bestellungen,
Aufträge und Dienstleitungen, nur unter ausschließlicher
Geltung der aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
annehmen.
§ 1 Geltungsbereich
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(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und
nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich
schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten
die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung
beigefügt werden).
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen
annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit
wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von §
2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich
zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart
wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung
und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten
der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf
das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto
ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der
Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde,
bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-,
Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate
oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern
vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede
vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des
Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus
dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich
hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig
verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das
Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis:
nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs-
und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das
Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der
gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die
Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe
des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob
die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir
werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der
Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im
Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der
umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe
gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in
der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt
der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon
jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit
ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach
erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem
Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das
Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a
Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung
einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die
gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl
nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung
ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller
– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die
von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei
denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang
des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer
gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser
Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so
bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine sog.
salvatorische Klausel ("Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich
zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke
ausfüllt.") sollte nicht in den AGBs stehen, sondern als
Individualvereinbarung verhandelt werden.
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